
Art. 1 Grundgesetz BRD
Schutz der Menschenwürde, Menschenrechte,
Grundrechtsbindung |
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(1) Die Würde des Menschen ist
unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung
aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt
sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen
Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft,
des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden
Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und
Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
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Gesetz über Hilfen und
Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten
(PsychKG) |
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recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=
10000000000000000086 |
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§ 63 Strafgesetzbuch BRD
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus |
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Hat jemand eine
rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit
(§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21)
begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die
Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt,
daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche
rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb
für die Allgemeinheit gefährlich ist. |
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§ 20 Strafgesetzbuch BRD
Schuldunfähigkeit wegen
seelischer Störungen |
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Ohne Schuld handelt,
wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften
seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden
Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder
einer schweren anderen seelischen Abartigkeit
unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder
nach dieser Einsicht zu handeln. |
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§ 21 Strafgesetzbuch BRD
Verminderte Schuldfähigkeit |
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Ist die Fähigkeit
des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder
nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in
§ 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat
erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49
Abs. 1 gemildert werden. |
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Justizministerium des Landes NRW |
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Die
Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur
Belastung, sondern auch die zur Entlastung
dienenden Umstände zu ermitteln. Aus dieser
Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft folgt auch,
daß sie selbständig zu prüfen hat, ob gegen ein
vom Gericht am Ende der Hauptverhandlung
verkündetes Urteil ein Rechtsmittel - sei es
zugunsten, sei es zuungunsten der Angeklagten -
einzulegen ist. |
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Artikel 56 Grundgesetz BRD
Amtseid |
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Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den
versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden
Eid:
"Ich schwöre, daß ich meine Kraft
dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden
von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren
und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und
Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne religiöse
Beteuerung geleistet werden. |
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Artikel 64 Grundgesetz BRD
Ernennung der Bundesminister |
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(1)
Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom
Bundespräsidenten ernannt und entlassen.
(2) Der Bundeskanzler und die
Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestage den
in Artikel
56 vorgesehenen Eid. |
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Artikel 20 Grundgesetz BRD
Verfassungsgrundsätze,
Widerstandsrecht |
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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein
demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen
und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der
vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die
vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht
gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben
alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht
möglich ist. |
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§ 336 Strafgesetzbuch
Unterlassen der Diensthandlung |
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Der Vornahme einer
Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der
§§
331 bis 335 steht das Unterlassen der Handlung gleich. |
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§ 302 Strafgesetzbuch
Mißbrauch der Amtsgewalt |
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(1) Ein Beamter, der mit
dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine
Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes,
einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als
deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen,
wissentlich mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Tat bei der Führung eines Amtsgeschäfts mit einer fremden
Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung begeht, ist
mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Ebenso ist
zu bestrafen, wer durch die Tat einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden
herbeiführt. |
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§ 81 Strafgesetzbuch
Hochverrat gegen den Bund |
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(1) Wer es unternimmt, mit
Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende
verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter
zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu zehn Jahren. |
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