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Carsten Maschmeyer |
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Wahlkampffinanzierung
Maschmeyer finanzierte 1998 vor der Landtagswahl in
Niedersachsen eine 650.000 Mark teure Werbekampagne
mit dem anonym in Tageszeitungen geschalteten Text
„Der nächste Kanzler muss ein Niedersachse sein“.
Damit wollte er nach eigenen Aussagen nicht direkt
Gerhard Schröder unterstützen, sondern Lafontaine
als Kanzler verhindern.
Für Schröders Bundestagswahlkampf 1998 kündigte die
Initiative „Handwerk und Mittelstand für Gerhard
Schröder“ mit Schreiben vom 13. Juni 1998 der
SPD-geführten niedersächsischen Staatskanzlei die
Weiterleitung einer (durch diese
Herkunftsverschleierung gegen das
Parteispendengesetz verstoßenden) Maschmeyer-Spende
von 150.000 Mark an. Mit dieser Spende sollten nach
Angaben des ARD-Magazins Panorama ganzseitige
Wahlkampfanzeigen in der FAZ, der Welt und der Welt
am Sonntag finanziert werden. Maschmeyer selbst
dementierte 2011 die Zahlung dieser Summe an die
Initiative.
Im Dezember 2011 wurde bekannt, dass Carsten
Maschmeyer während des niedersächsischen Wahlkampfs
im Herbst 2007 die Anzeigenkampagne für Hugo
Müller-Voggs Interviewbuch mit Christian Wulff
Besser die Wahrheit, mit knapp 43.000 Euro aus
seinem Privatvermögen finanziert hatte. Das Buch, in
dem Wulff sein privates und politisches Leben
beschreibt, diente laut Recherche der
Boulevardzeitung Bild auch zu Wahlkampfzwecken.
Christian Wulff erklärte, nichts über die
Hintergründe der Finanzierung der Anzeigenkampagne
gewusst zu haben, was von einem Sprecher Maschmeyers
bestätigt wurde. Maschmeyer habe den Vertrieb des
Buchs unterstützt, da er mit dem Buchverlag Hoffmann
und Campe in einem Geschäftsverhältnis stand. Wulff,
der mit Maschmeyer befreundet ist, hatte im Juli
2010 einen Sommerurlaub in Maschmeyers Villa auf
Mallorca verbracht. |
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de.wikipedia.org/wiki/Carsten_Maschmeyer |
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Art. 14 Grundgesetz BRD
Eigentum, Erbrecht und Enteignung |
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(1) Das Eigentum und das
Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die
Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der
Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle
der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund
eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.
Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der
Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der
Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen
Gerichten offen. |
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Justizministerium des Landes NRW |
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Die
Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur
Belastung, sondern auch die zur Entlastung
dienenden Umstände zu ermitteln. Aus dieser
Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft folgt auch,
daß sie selbständig zu prüfen hat, ob gegen ein
vom Gericht am Ende der Hauptverhandlung
verkündetes Urteil ein Rechtsmittel - sei es
zugunsten, sei es zuungunsten der Angeklagten -
einzulegen ist. |
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§ 336 Strafgesetzbuch BRD
Unterlassen der Diensthandlung |
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Der Vornahme einer
Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der
§§
331 bis 335 steht das Unterlassen der Handlung gleich. |
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§ 302 Strafgesetzbuch BRD
Mißbrauch der Amtsgewalt |
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(1) Ein Beamter, der mit
dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine
Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes,
einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als
deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen,
wissentlich mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Tat bei der Führung eines Amtsgeschäfts mit einer fremden
Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung begeht, ist
mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Ebenso ist
zu bestrafen, wer durch die Tat einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden
herbeiführt. |
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§ 81 Strafgesetzbuch BRD
Hochverrat gegen den Bund |
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(1) Wer es unternimmt, mit
Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende
verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter
zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu zehn Jahren. |
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